Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis?

 

Grundsätzlich Voraussetzung für die Ausstellung eines „Zeugnis“ bei Beendigung eines Arbeitsvertrages ist zunächst, dass ein Arbeits-, Anstellungs- besteht oder bestanden hat.

Dabei kommt es auf die Dauer einer Beschäftigung nicht an, auch nach einer nur wenige Tage dauernden Beschäftigung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dazu gehört auch, dass Teilzeitkräfte, nebenberuflich Tätige oder geringfügig Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Die Dauer kann jedoch entscheidend sein, welche Art des Zeugnisses der Mitarbeiter zu beanspruchen hat.

Ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers kann nur sachgerecht ausgestellt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis eine gewisse Zeit bestanden hat. Bei einer Dauer von bis zu sechs Wochen geht das LAG Köln davon aus, dass der Arbeitgeber einen Tätigkeitsnachweis ausstellen kann. Bei allen Bescäftigungen die über den Zeitraum von sechs Wochen hinausgehen geht das LAG Köln davon aus, dass der Beschäftigte ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat.

Einfaches Zeugnis

Es enthält Ihre persönlichen Daten sowie Art und Dauer der Beschäftigung. Tätigkeiten, die Sie ausgeübt haben, müssen so vollständig und genau beschrieben sein, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Eine Bewertung Ihrer Leistungen wird jedoch nicht vorgenommen.

Der Grund und die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen nur auf Wunsch des Beschäftigten in das Zeugnis aufgenommen werden.

Qualifiziertes Zeugnis

Darin werden zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis auch Ihre Leistung und Führung beschrieben. Das qualifizierte Zeugnis steht Ihnen schon nach relativ kurzer Beschäftigungsdauer zu, wenn bereits eine grobe Beurteilung Ihrer fachlichen und persönlichen Fähigkeiten möglich ist. Das ist, wie bereits erwähnt, nach Meinung der Gerichte meist schon nach einigen Wochen der Fall.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nur auf Anforderung ein Zeugnis erteilen. Lediglich dem Arbeitnehmer steht, nach aktueller Rechtsprechung, ein Wahlrecht zwischen einem einfachen Zeugnis und einem qualifizierten Zeugnis zu. Der Beschäftigte kann also zwischen den beiden Formen wählen.

Zeitpunkt für das Zeugnisverlangen

Warten Sie mit dem Wunsch nach dem Zeugnis zu lange, können sich womöglich zuletzt aufgetretene Konflikte in der Formulierung auswirken. Nach Ihrem Ausscheiden wird Ihr Nachfolger dann womöglich zusätzlich Ihren guten Ruf schmälern.

Sie können sich sehr viele Umstände ersparen, wenn Sie dieses leidige Thema rechtzeitig ansprechen. Auch Korrekturen sind vor Ort leichter durchzusetzen.

Das Arbeitszeugnis steht Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erst am letzten Arbeitstag zu, sondern unmittelbar nach Ihrer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung. So können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen komplett gestalten.

Dieses Zeugnis kann die Überschrift "Vorläufiges Zeugnis" erhalten. Am letzten Arbeitstag wird es dann vom Schlusszeugnis ersetzt. Liegen keine besonderen Umstände vor, darf das Schlusszeugnis vom vorläufigen Zeugnis nicht negativ abweichen.

Wann welches Zeugnis verlangen?

Verlangen Sie ein qualifiziertes Zeugnis. Nur so bekommen Sie einen Nachweis für Ihre besonderen Qualifikationen, Ihre Leistung und Ihre Führung. Ein einfaches Zeugnis sollten Sie nur dann verlangen, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass Sie während der Zeit nicht untätig geblieben sind.

Tipp

Ein einfaches Zeugnis kann unter Umständen negativ ausgelegt werden. Es kann der Eindruck entstehen, man wolle durch die Wahl des einfachen Zeugnisses eine schlechte Beurteilung durch den Arbeitgeber verhindern. Verlangen Sie daher ein einfaches Zeugnis nur dann, wenn Sie einen einfachen Tätigkeitsnachweis erbringen wollen und das Zeugnis für spätere Bewerbungen nicht von großer Bedeutung is

Das muss in einem Arbeitszeugnis stehen

Anspruch auf bestimmte Formulierungen hat der Beschäftigte nicht, jedoch kann und sollte er die Inhalte vorher mit seinem Beurteiler besprechen. Oft lassen Unternehmen Mitarbeiter ihr Zeugnis auch selbst formulieren. Das spart dem Beurteiler Zeit und führt in der Regel zu einem guten Ergebnis. Denn der bisherige Beschäftigte weiß selbst am besten, was er (wie) geleistet hat.

LAG Köln

Das einfache Arbeitszeugnis

Zu unterscheiden ist zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthält

  • Angaben zu Dauer der Beschäftigung
  • Einsatzbereich
  • Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers
  • keine Bewertung

Ein einfaches Zeugnis kann der Mitarbeiter so lange einfordern, wie es in dem jeweiligen Unternehmen Unterlagen über sie/ihn gibt.

Das qualifizierte Zeugnis

Das qualifizierte Zeugnis fällt umfangreicher aus; es enthält eine Beurteilung des Arbeitnehmers, das meist auf ein bis zwei Seiten ausformuliert ist.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis sollte folgende Punkte enthalten:

  • Ausstellungsdatum: Es sollte der letzte Arbeitstag sein.
  • Einleitung: Name des Mitarbeiters, Beginn seiner Tätigkeit, anfänglicher Titel.
  • Beschreibung der Tätigkeit: in welcher Abteilung war der Mitarbeiter, welche Rolle(n) hatte er, welche Verantwortlichkeiten (Personalführung oder nicht)?
  • Beurteilung der Leistung: Am besten stützen sich diese auf Feedback, das sie konstant erfasst haben; in Form von 360 Grad Feedback zum Beispiel, dessen Ergebnisse zentral und digital abgespeichert sind.
  • Beurteilung des Verhaltens: Auch dieses sollte sowohl auf Dokumentation als auch auf dem Feedback des Vorgesetzten und der Kollegen basieren.
  • Abschlussformel: Gründe, warum man sich trennt; außerordentliche Anerkennung.
  • Danksagung und Ausdruck des Bedauerns: Wünschen Sie dem Mitarbeiter alles Gute und äußern Sie ggf. wie/dass Sie in Kontakt bleiben.
  • Wünsche für die Zukunft: wichtige Informationen für den potentiell nächsten Arbeitgeber, besonderes Engagement außerhalb des Tätigkeitsbereichs.

Wohlwollenspflicht

Mit einem Zeugnis sollten Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wohlwollend gegenübertreten, das heißt: Sie sollen ihm keine Steine in den Weg legen. Natürlich bedeutet das nicht, dass ein Zeugnis immer gut ausfallen muss. Vielmehr geht es darum, Tatsachen zu benennen und weniger zu interpretieren.

Sollte der Arbeitnehmer mit den Formulierungen nicht zufrieden sein, etwa weil er sie für nicht wahrheitsgemäß hält, dann kann er um Änderung bitten. Im Ausnahmefall kann er sogar eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen – das muss er binnen drei Wochen tun.

Quellen: Haufe Personal, Ergo Rechtsportal, Personio HR Wissen