Grundsätzlich Voraussetzung für die Ausstellung eines „Zeugnis“ bei Beendigung eines Arbeitsvertrages ist zunächst, dass ein Arbeits-, Anstellungs- besteht oder bestanden hat. Dabei kommt es auf die Dauer einer Beschäftigung nicht an, auch nach einer nur wenige Tage dauernden Beschäftigung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dazu gehört auch, dass Teilzeitkräfte, nebenberuflich Tätige oder geringfügig Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Die Dauer kann jedoch entscheidend sein, welche Art des Zeugnisses der Mitarbeiter zu beanspruchen hat. Ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers kann nur sachgerecht ausgestellt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis eine gewisse Zeit bestanden hat. Bei einer Dauer von bis zu sechs Wochen geht das LAG Köln davon aus, dass der Arbeitgeber einen Tätigkeitsnachweis ausstellen kann. Bei allen Bescäftigungen die über den Zeitraum von sechs Wochen hinausgehen geht das LAG Köln davon aus, dass der Beschäftigte ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat. Einfaches Zeugnis Es enthält Ihre persönlichen Daten sowie Art und Dauer der Beschäftigung. Tätigkeiten, die Sie ausgeübt haben, müssen so vollständig und genau beschrieben sein, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Eine Bewertung Ihrer Leistungen wird jedoch nicht vorgenommen. Qualifiziertes Zeugnis Darin werden zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis auch Ihre Leistung und Führung beschrieben. Das qualifizierte Zeugnis steht Ihnen schon nach relativ kurzer Beschäftigungsdauer zu, wenn bereits eine grobe Beurteilung Ihrer fachlichen und persönlichen Fähigkeiten möglich ist. Das ist, wie bereits erwähnt, nach Meinung der Gerichte meist schon nach einigen Wochen der Fall. Zeitpunkt für das Zeugnisverlangen Warten Sie mit dem Wunsch nach dem Zeugnis zu lange, können sich womöglich zuletzt aufgetretene Konflikte in der Formulierung auswirken. Nach Ihrem Ausscheiden wird Ihr Nachfolger dann womöglich zusätzlich Ihren guten Ruf schmälern. Wann welches Zeugnis verlangen? Verlangen Sie ein qualifiziertes Zeugnis. Nur so bekommen Sie einen Nachweis für Ihre besonderen Qualifikationen, Ihre Leistung und Ihre Führung. Ein einfaches Zeugnis sollten Sie nur dann verlangen, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass Sie während der Zeit nicht untätig geblieben sind. Tipp Ein einfaches Zeugnis kann unter Umständen negativ ausgelegt werden. Es kann der Eindruck entstehen, man wolle durch die Wahl des einfachen Zeugnisses eine schlechte Beurteilung durch den Arbeitgeber verhindern. Verlangen Sie daher ein einfaches Zeugnis nur dann, wenn Sie einen einfachen Tätigkeitsnachweis erbringen wollen und das Zeugnis für spätere Bewerbungen nicht von großer Bedeutung is Das muss in einem Arbeitszeugnis stehen Anspruch auf bestimmte Formulierungen hat der Beschäftigte nicht, jedoch kann und sollte er die Inhalte vorher mit seinem Beurteiler besprechen. Oft lassen Unternehmen Mitarbeiter ihr Zeugnis auch selbst formulieren. Das spart dem Beurteiler Zeit und führt in der Regel zu einem guten Ergebnis. Denn der bisherige Beschäftigte weiß selbst am besten, was er (wie) geleistet hat.
LAG Köln Das einfache Arbeitszeugnis Zu unterscheiden ist zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthält
Ein einfaches Zeugnis kann der Mitarbeiter so lange einfordern, wie es in dem jeweiligen Unternehmen Unterlagen über sie/ihn gibt. Das qualifizierte Zeugnis Das qualifizierte Zeugnis fällt umfangreicher aus; es enthält eine Beurteilung des Arbeitnehmers, das meist auf ein bis zwei Seiten ausformuliert ist. Das qualifizierte Arbeitszeugnis sollte folgende Punkte enthalten:
Wohlwollenspflicht Mit einem Zeugnis sollten Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wohlwollend gegenübertreten, das heißt: Sie sollen ihm keine Steine in den Weg legen. Natürlich bedeutet das nicht, dass ein Zeugnis immer gut ausfallen muss. Vielmehr geht es darum, Tatsachen zu benennen und weniger zu interpretieren. Sollte der Arbeitnehmer mit den Formulierungen nicht zufrieden sein, etwa weil er sie für nicht wahrheitsgemäß hält, dann kann er um Änderung bitten. Im Ausnahmefall kann er sogar eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen – das muss er binnen drei Wochen tun. Quellen: Haufe Personal, Ergo Rechtsportal, Personio HR Wissen |